- Ferienhaus
- Für die Vermietung von F. etc. gilt das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Voraussetzung ist, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt. Werden im Ausland befindliche Ferienwohnungen etc. direkt gebucht, so ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem sich das F. befindet. Innerhalb der EU greifen Sonderregelungen ein (ausländisches Recht, allerdings Gerichtsverfahren am Wohnsitz des beklagten Vermieters möglich, vgl. Art. 16 Nr. 1b EuGVÜ). Bei Ferienwohnungen im Inland greifen bei Mängeln die §§ 536 ff. BGB ein. Insofern gelten keine vom Mietrecht abweichenden Besonderheiten für die vorübergehende Überlassung von Wohnraum. Der Vertrag über eine Ferienwohnung wird i.d.R. für eine feste Zeit geschlossen. Mit Ablauf der Zeit endet das Mitverhältnis nach § 542 II BGB. Eine vorherige Kündigung scheidet hier grundsätzlich aus (ausgenommen die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 II BGB: Kündigung durch Vermieter wegen erheblicher Vernachlässigung der Mietsache) – ferner bei Kündigung infolge erheblicher Mängel nach § 543 II 1 BGB (grundsätzlich nur nach Mängelanzeige und Fristsetzung, vgl. §§ 536c I, II sowie 543 III BGB). Im Fall der Stornierung greift § 537 BGB ein, wonach eine Entschädigung abzüglich Ersparnisse (keine Reinigung etc.) sowie anderweitiger Erlöse (z.B. durch Weitervermietung) zu zahlen ist (vgl. §§ 307 ff. BGB).
Lexikon der Economics. 2013.